Schüler- / Elternvertretung

Schülervertretung: Leon Wiesenmüller, Stellvertretung: Jason-Lee Bomke, Marvin Hüther, Gökay-Demir Mehmet, Erdem Zünbül

So wie an jeder Schule gibt es auch an den BBS Münden eine Schülervertretung. Diese wird zu Beginn des Schuljahres auf einer Versammlung aller Klassensprecher gewählt. Die Schülervertretung (SV) wird von einer SV-Beratungslehrkraft bei der Neuwahl der SV und in ihren weiteren Vorhaben unterstützt.

Die Schülervertretung hat die Aufgabe, die Interessen der Schülerschaft zu vertreten und sie umzusetzen, soweit dies möglich ist.

Mögliche Aufgaben und Projekte der Schülervertretung:

  • Vertritt die Interessen und Angelegenheiten der Schülerschaft an den BBS,
  • Wählt Vertreter /innen in den Schulvorstand (Angelina Knaus, Leon Wiesenmüller, Marvin Hüther),
  • Organisiert eigene Projekte zu Themen

wie beispielsweise:

  • Stark gegen Mobbing, Rassismus und Drogen,
  • Umweltschutz und Nachhaltigkeit in der Schule,
  • Digitalisierung,
  • Faires Miteinander durch Sportturniere,
  • uvm.

Wir setzen wir uns für eure Angelegenheiten ein. Bei Problemen und Fragen haben wir ein offenes Ohr für euch. Gerne könnt Ihr uns über unsere I-Serv-E-Mail-Adresse erreichen!

Elternvertretung in der Schule: Herr Holger Sparbier, Vertretung: Frau Mara Minning

Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit in Klassenelternschaften, dem Schulelternrat, im Schulvorstand sowie in Konferenzen und Ausschüssen.

Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten werden auf Klassenebene durch die Klassenelternschaft (§ 89 NSchG) und auf Schulebene durch den Schulelternrat (§ 90 NSchG) wahrgenommen.

Von den Elternvertretungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Sie sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Elternvertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 96 NSchG).