Mitglieder des Schulvorstandes Stand: 22.01.2021
Bei über 50 Lehrkräften bestehend aus 24 Mitgliedern:
Er besteht zu je einem Viertel aus
- der Schulleiterin/dem Schulleiter, der stellvertretenden Schulleiterin/ dem stellvertretenden Schulleiter sowie von der Schulleiterin/dem Schulleiter bestimmten Personen, die Leitungsaufgaben wahrnehmen
- Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 Abs. 1 Satz 1)
- Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler
sowie
- zu einem Zwölftel aus Vertreterinnen und Vertretern der Erziehungsberechtigten
- zu zwei Zwölftel aus außerschulischen Vertreterinnen und Vertretern von an der beruflichen Bildung beteiligten
Aufgaben des Schulvorstandes (aus NSchG, §38)
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.